Ausführung aller Tischlerarbeiten und
Schlüsseldienst,

Nottüröffungen
 
24 Std. Notdienst

in Walsrode und Umgebung 

0172/9155977 
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...ein Funke genügt!

Bernd Funke aus Walsrode (ein Funke genügt...)

Autos Tischlerei Bernd Funke

Meine Fahrzeuge

Mercedes Sprinter Bernd Funke

Im August 1983 habe ich mit der Ausbildung zum Tischler begonnen. Für mich stand immer fest, mich selbstständig zu machen. Nach einiger Zeit als Angestellter lernte ich verschiedene Bereiche wie Möbelbau, Innenausbau, Ladenbau, Treppenfertigung und vieles mehr kennen. Das Öffnen von defekten Türen und Fenstern fiel auch in meinen Aufgabenbereich.

Am 18.02.1999 habe ich das Gewerbe für meine Tischlerei angemeldet.

Ab dem ersten Tag führte ich bereits Kundenaufträge durch. Dank meiner Vielseitigkeit konnte ich bis heute fast jeden Auftrag selbst erledigen. Kommt es einmal vor, dass eine Herausforderung zu groß ist, kontaktiere ich meine Kollegen in meinem Umfeld.

Im Bereich der Zulieferung von Bauelementen ( Fenster, Türen, Treppen ) arbeite ich nur mit seit vielen Jahren bekannten und vertrauenswürdigen Händlern zusammen. Nur so kann ich optimale Voraussetzungen schaffen, um zufriedene Kunden zu gewinnen und zu halten.

Vor einigen Jahren habe ich mich entschlossen, offiziell den Schlüsseldienst auszuüben und zu bewerben. Mein Entschluss, 24 Stunden für Sie da zu sein, habe ich nicht bereut. Es ist schön, Menschen in den verschiedensten Situationen helfen zu können. Ein Grund dafür, Türen und Schlösser zu öffnen, ist meine Missgunst zu den vielen unseriösen Schlüsseldiensten, die vorgeben, ortsansässig zu sein, dabei aber zum Teil ihren Firmensitz im Ausland haben.

Meine Preise für Türöffnungen sind mit der Verbraucherzentrale besprochen und als seriös anerkannt worden.

Mir ist sehr wichtig, zufriedene Kunden über viele Jahre betreuen zu können, statt nur ein kurzes Geschäft abzuwickeln. Selbst wenn mal etwas schiefgeht, bin ich immer bedacht, alle Reklamationen schnell zu bearbeiten.

Im Bereich der Beratung arbeite ich mit meinen Kunden eng zusammen. Um immer eine Lösung für beide Seiten zu finden, nehme ich mir Zeit und gehe auf Anregungen ein.

Meine fachliche Kompetenz ermöglicht mir auch andere Gewerke zu beurteilen und mit denen eine Kundenzufriedenheit herstellen zu können. Gerade in den letzten Jahren tritt immer wieder Schimmelbildung in Wohnhäusern auf. Meist kann mit kleinen Veränderungen viel bewirkt werden. Dicht, aber atmungsaktiv soll ein Haus sein. Oft werden Maßnahmen ergriffen, die zwar eine Energieeinsparung versprechen, jedoch die Gesundheit der Bewohner auf die Probe stellen.

Mein Wunsch ist es, Sie als Kunden ehrlich zu beraten und mit Ihnen ein glückliches Zuhause zu schaffen. Mein Logo "… ein Funke genügt!" soll nicht nur heißen, dass ich gern alles allein mache. Es soll auch eine Hilfe für diejenigen sein, die sich nicht mit dieser Materie auseinandersetzen können oder wollen.

Ich lade Sie hier auf meine Website ein, sich ein paar Eindrücke meiner Arbeit zu erhaschen und vielleicht demnächst persönlich mit mir Kontakt aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Funke        … ein Funke genügt!

 

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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Tischlerei / Schlüsseldienst
Bernd Funke
Hannoversche Str. 27
29664 Walsrode

Kontakt:
Handy: 0172 91 55 977
Tel: 05161 92 90 144
Fax: 05161 94 53 275
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Website:
www.tischlerei-funke.com
www.berndfunke.com
www.ein-funke-genügt.de

Umsatzsteuer-ID: DE 200518673

Berufsbezeichnung: Tischlermeister
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Braunschweig, Lüneburg, Stade

 

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.11.2012)

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB
Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag
durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird,
gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.5.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers
zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder
dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes
Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht
das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.4 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen
in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des
zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.5 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert,
bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich
und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer
entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt,
angenommen.
7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer
aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer
ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer
ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber
steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum
Wert der übrigen Gegenstände.
9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers

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